Selbstversorgergemeinschaften
Mieterstrom und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sind zentrale Konzepte der Energiewende im urbanen Raum. Für Selbstversorgergemeinschaften bedeutet diese nicht nur eine nachhaltigere Energieversorgung, sondern auch die Chance auf geringere Energiekosten und mehr Unabhängigkeit durch lokal erzeugten Strom.
Die VBEW-Messkonzepte der Selbstversorgergemeinschaften können hier eingesehen werden: VBEW-Messkonzepte (PDF, 754 KB)
Informationen zur Kundenanlage
Der Europäische Gerichtshofs (Urteil vom 28.11.2024, C-293/23) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.05.2025, EnVR 83/20) haben festgestellt, dass die bisherige Praxis zur Einordnung und Regulierung von Kundenanlagen in Abgrenzung zum regulierten Verteilernetz nicht EU-rechtskonform ist und angepasst werden muss.
Die Gerichte haben klargestellt, dass eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage sein kann, wenn sie kein Verteilernetz ist. Als Verteilernetz definieren die Gerichte jedes Leitungssystem, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler oder Endkunden bestimmt ist.
Die genaue Abgrenzung zwischen Verteilernetz und Kundenanlage ist derzeit noch erheblicher Unsicherheit ausgesetzt. Nicht als Netz einzuordnen sind jedenfalls Energieanlagen, die – wie zum Beispiel Leitungen innerhalb eines Einfamilienhauses – lediglich der Eigenversorgung und nicht dem Verkauf von Elektrizität dienen. Im Übrigen ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Was bedeutet das für bestehende Kundenanlagen?
- Für Anlagen, die bis zum 23.12.2025 als Kundenanlage angeschlossen wurden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in § 118 Abs. 7 EnWG geschaffen. Diese gelten bis zum 31.12.2028 weiterhin als Kundenanlagen.
- Bezüglich der Behandlung nach Ablauf der Übergangsfrist empfiehlt sich eine frühzeitige energierechtliche Prüfung.
- Betreiber von Leitungen, die Strom zum Verkauf an Großhändler oder Endkunden verteilen, unterliegen dem Risiko, zukünftig als Netzbetreiber eingestuft zu werden und den energiewirtschaftsrechtlichen Netzbetreiberpflichten zu unterliegen. Dies kann insbesondere Mieterstromprojekte und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) betreffen.
Was bedeutet das für die Planung neuer Anlagen?
- Sollten Sie eine Energieanlage planen, die als Verteilernetz einzuordnen ist, können wir die Umsetzung als Kundenanlage und eventuell damit verbundene Zusammenlegungen bestehender Netzanschlüsse zu einem gemeinsamen Netzanschluss nicht unterstützen. Dies ist potenziell insbesondere dann der Fall, wenn ein Leitungssystem sich über mehr als ein Gebäude erstreckt.
- Da vielfach eine Einzelfallbetrachtung nötig ist, empfehlen wir Anschlussnehmern, die Einordnung geplanter Anlagen frühzeitig energierechtlich zu prüfen.
- Eine verbindliche Bewertung seitens der SWM Infrastruktur kann insoweit nicht erfolgen. Schließt die SWM Infrastruktur eine Anlage als Kundenanlage an, ist hierin keine Prüfung oder Bestätigung der rechtlichen Einordnung zu sehen.
Übersicht
| Mieterstrom mit physischem Summenzähler | Mieterstrom mit virtuellem Summenzähler | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | |
|---|---|---|---|
| VBEW-Messkonzept | MK D3 | MK D4 | MK D5 |
| Rechtliches | § 42a EnWG |
§ 42a EnWG |
§ 42b EnWG |
| Erzeugungsanlage | Vor allem PV, BHKW | Vor allem PV, BHKW | Ausschließlich PV |
| Vollversorgung | Ja | Ja | Nein, Teilnehmende haben jeweils eigenen Reststromliefervertrag |
| Teilnahme | Freiwillig | Freiwillig | Freiwillig |
| Mieterstromzuschlag möglich? | Ja, siehe § 21 (3) EEG | Ja, siehe § 21 (3) EEG | Nein |
| Summenzähler | Physisch | Virtuell | - |
| Viertelstundenmessung als Voraussetzung? | Nein | Ja, explizit iMSys | Ja |