Steuerbarkeitscheck
Hintergrund
Die technische Steuerbarkeit einer Anlage wird im Rahmen der Inbetriebnahme einmalig geprüft. Wird die Anlage später zum Redispatch herangezogen, kann der Netzbetreiber in den meisten Fällen feststellen, ob die Ansteuerung funktioniert oder nicht.
Für die Netzsicherheit ist es jedoch unabdingbar, dass auch die Anlagen permanent für eine Abregelung bereitstehen, die selten oder nie zum Redispatch herangezogen werden. Im Netz der SWM Infrastruktur gilt das für den weitaus größten Teil der Erzeugungsanlagen.
Inhalt des Tests
Der Gesetzgeber hat Anfang 2025 mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in § 12 Abs. 2a-h einen verpflichtenden Steuerbarkeitscheck eingeführt. Danach sind die Netzbetreiber verpflichtet, einmal jährlich bei allen Erzeugungsanlagen, die nicht aus anderen Gründen schon abgeregelt wurden, testweise die Anpassung der Einspeiseleistung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Istleistung abrufbar ist.
Betroffene Anlagen
Der Steuerbarkeitscheck gilt für alle Erzeugungsanlagen, die durch den Netzbetreiber steuerbar sind. Das beinhaltet Kraftwerke aller Energiearten, z. B. Photovoltaik- und Windkraftanlagen aber auch Heizkraftwerke, Biomasse- und Wasserkraftanlagen sowie Batteriespeicher. Nicht zu testen sind Netzersatzanlagen.
Im Jahr 2025 wird der Steuerbarkeitscheck nur für Anlagen ab 100 Kilowatt durchgeführt. Ab 2026 gilt die Testpflicht auch für kleinere Anlagen, wenn sie durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind.
Testzeitpunkt
Die Tests werden im Juli und August je nach Anlagengröße einzeln oder in Gruppen durchgeführt. Eine individuelle Information zum Testzeitpunkt kann aufgrund der Vielzahl der Anlagen nicht erfolgen.
Schadenersatz
Der Steuerbarkeitscheck ist nicht schadenersatzpflichtig. Die Netzbetreiber achten jedoch darauf, die Auswirkungen auf die Anlagen, unter anderem durch die Auswahl von Zeitpunkt und Dauer der Abregelung, so gering wie möglich zu halten.
Nicht erfolgreiche Abregelung
Wird festgestellt, dass die Anlage nicht steuerbar ist, muss der Mangel durch den Anlagenbetreiber unverzüglich behoben werden, da sonst Sanktionszahlungen drohen. Wir werden die betroffenen Anlagenbetreiber nach dem Test unverzüglich informieren und zur Behebung der Fehlfunktion auffordern.
Nach Wiederherstellung der Steuerbarkeit wird ein erneuter Test durchgeführt.
Ein Wiederholungstest kann außerdem notwendig sein, wenn zum Testzeitpunkt keine Netzeinspeisung zu verzeichnen war.
Kontakt
- E-Mail: redispatch@swm-infrastruktur.de