Netzentgelte Strom

Die Netzentgelte der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG basieren auf der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) vom 25.07.2005.

Selbst- und Drittverbrauch
  • Meldung Selbst- und Drittverbrauch für § 19 StromNEV-Netzumlage

    Voraussetzung für die Begrenzung der Netzentgeltumlagen oberhalb 1.000.000 kWh ist die jährliche Datenmeldung des Letztverbrauchers über den von ihm selbst verbrauchten Strom je Abnahmestelle. Ohne fristgerechte Meldung entfällt der Anspruch auf Begrenzung der Umlagen.

    Unterjährig wird die Umlagenbegrenzung bei der Abrechnung der Netzentgelte bereits berücksichtigt. Wenn nach Ablauf des Jahres kein Nachweis erbracht wird, muss die Differenz zu den vollen Umlagen nachgezahlt werden.

    Meldung nach § 36 KWKG über selbstverbrauchten bzw. weitergeleiteten Strom (PDF, 686 KB)

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