Netzanschluss von Biogasanlagen
Die GasNZV ist mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten. Für Biogas-Netzanschlussbegehren gelten § 33 Abs. 1–9 GasNZV a.F. nach Maßgabe des § 118 Abs. 4 EnWG übergangsweise fort, sofern die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Abs. 5 Satz 1 GasNZV bis zum Ablauf des 31.12.2026 beim Netzbetreiber eingegangen ist.
Die Zugangsbedingungen für Biogas ergeben sich seit dem Außerkrafttreten der GasNZV insbesondere aus der Festlegung „ZuBio“ der Bundesnetzagentur sowie aus Art. 20 und Art. 36 der Verordnung (EU) 2024/1789.
Unter der Übergangsregelung gestalten sich die erforderlichen Schritte und Fristen für das Anschlussbegehren wie folgt:
Ablauf Netzanschlussbegehren – Biogas
gemäß Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV § 33 „Netzanschlusspflicht“
Netzanschlussbegehren
Bitte reichen Sie uns das Netzanschlussbegehren ein.
Prüfung auf Vollständigkeit
Nach Eingang der vollständig ausgefüllten, unterzeichneten und mit einem Firmenstempel versehenen Ausfertigung des Netzanschlussbegehrens bei der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, wird die Vollständigkeit geprüft. Sollten noch Informationen erforderlich sein, wird der Anschlussnehmer innerhalb 1 Woche nach Antragseingang darüber informiert.
Netzverträglichkeitsprüfung
Welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren (Netzverträglichkeitsprüfung) notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen, sind dem Auftragsformular zu entnehmen. Bitte senden Sie uns das Auftragsformular zu. Das Auftragsformular kann auch zugleich mit dem Netzanschlussbegehren übermittelt werden.
Vorschusszahlung
Sobald der Auftrag zur Netzverträglichkeitsprüfung erteilt wurde, wird die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG dem Anschlussnehmer eine Vorschusszahlung in Höhe von 25 % der Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung in Rechnung stellen.
Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung
Der Anschlussnehmer erhält das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung spätestens drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung.
Netzanschlussvertrag
Innerhalb weiterer drei Monate unterbreitet die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG dem Anschlussnehmer ein Angebot für einen Netzanschlussvertrag. Mit Annahme des Netzanschlussvertrages beginnt eine 18-monatige Frist, innerhalb derer mit dem Bau der Anlage begonnen werden muss, sonst verliert der Netzanschlussvertrag seine Wirksamkeit, siehe §33 GasNZV.
Technische Mindestanforderungen für die Einspeisung von Biogas
Entsprechend § 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb von Netzanschlüssen von dezentralen Erzeugungsanlagen festzulegen. Wesentliche Angaben dazu finden sich in dem DVGW Arbeitsblatt G 2000. Darüber hinaus sind ergänzend die technischen Mindestanforderungen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, insbesondere zur Auslegung und den Betrieb von Netzanschlüssen von dezentralen Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz, anzuwenden. Sie enthalten Anforderungen für Auslegung und Betrieb von Netzanschlüssen von dezentralen Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethangas in das Erdgasnetz der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG.
Technische Mindestanforderungen - Einspeisung von Biogas (PDF, 218 KB)
Netzauslastung
Im Gasnetz der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG bestehen bei der Aufnahme von Biogas derzeit keine Engpässe.
Weitergehende Informationen sowie die Übersicht des Gasnetzes der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG stehen unter Netzstrukturdaten zur Verfügung:
Wir helfen Ihnen gerne weiter bei Fragen zu Netzanschluss und Netzanschlussverträgen.
SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG
Emmy-Noether-Str. 2
80992 München
- Telefon: +49 89 2361-2670
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