Sanktionen
Das EEG sieht im § 52 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“ in verschiedenen Fällen Sanktionen vor. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, diese Sanktionen durchzusetzen.
Zu § 52 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“
Zu den Pflichtverstößen gehören unter anderen:
- Fehlende netzdienliche Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (zum Beispiel fehlgeschlagener Steuerbarkeitscheck nach § 12 EnWG)
- Fehlende marktliche Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter
- Fehlende registrierende Leistungsmessung
- Verstoß gegen die Direktvermarktungspflicht
- Nichteinhaltung der Einspeisung des gesamten in einem Kalenderjahr erzeugten Stroms entgegen der Mitteilung bzw. Inanspruchnahme der Förderung für Volleinspeisung
- Fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister
Festlegung der Sanktionshöhe nach § 52 Abs. 2 EEG
Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
Reduzierung der Sanktion nach Pflichterfüllung nach § 52 Abs. 3 EEG
In einigen Fällen verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.
Darüber hinaus ergeben sich weitere Sanktionsansprüche aus dem Energiewirtschaftsgesetz § 95 (EnWG) sowie der Marktstammdatenregisterverordnung §§ 21, 23 (MaStRV).