Sanktionen

Das EEG sieht im § 52 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“ in verschiedenen Fällen Sanktionen vor. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, diese Sanktionen durchzusetzen.

Zu § 52 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“

Zu den Pflichtverstößen gehören unter anderen:

  • Fehlende netzdienliche Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (zum Beispiel fehlgeschlagener Steuerbarkeitscheck nach § 12 EnWG)
  • Fehlende marktliche Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter
  • Fehlende registrierende Leistungsmessung
  • Verstoß gegen die Direktvermarktungspflicht
  • Nichteinhaltung der Einspeisung des gesamten in einem Kalenderjahr erzeugten Stroms entgegen der Mitteilung bzw. Inanspruchnahme der Förderung für Volleinspeisung
  • Fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister


Festlegung der Sanktionshöhe nach § 52 Abs. 2 EEG

Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.


Reduzierung der Sanktion nach Pflichterfüllung nach § 52 Abs. 3 EEG

In einigen Fällen verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.

 

Darüber hinaus ergeben sich weitere Sanktionsansprüche aus dem Energiewirtschaftsgesetz § 95 (EnWG) sowie der Marktstammdatenregisterverordnung §§ 21, 23 (MaStRV).

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