Ladeeinrichtungen anmelden
Sie möchten eine Ladeeinrichtung errichten?
Eine Anmeldung können Sie im Netzanschlussportal beantragen:
Aus netztechnischer Sicht gibt es dabei ein paar Dinge zu beachten. Bitte navigieren Sie sich für einen Überblick durch die Themenübersicht.
Ladeeinrichtungen ab 11 kW
Ladeeinrichtungen ab 11 kW sind genehmigungspflichtig. Bevor Sie Ihre geplante Anlage an das Stromnetz anschließen, müssen Sie sie bei uns anmelden.
Für die Anmeldung nutzen Sie unser Formular Anmeldung zum Anschluss an das Stromnetz (PDF, 1 MB)
Teilen Sie uns über das Antragsformular bitte die Leistung Ihrer Ladeeinrichtung und die gleichzeitig benötigte Gesamtleistung an Ihrem Netzanschluss mit. Diese ermitteln Sie mit Ihrem Installationsunternehmen unter Berücksichtigung der Leistung Ihrer geplanten Ladeeinrichtung und aller anderen Verbraucher.
Bitte fügen Sie Ihrer Anmeldung das ausgefüllte Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (PDF, 110 KB)
Im Anschluss an Ihre Anmeldung erhalten Sie von uns eine Rückmeldung zur Genehmigung Ihrer Anlage. Gibt es aus netztechnischer Sicht keine Bedenken, können Sie Ihre Ladeeinrichtung umgehend durch Ihr Installationsunternehmen anschließen lassen.
Reicht Ihr bestehender Netzanschluss für die benötigte Gesamtleistung nicht aus, können Sie über das Antragsformular eine Verstärkung Ihres Netzanschlusses beantragen. In diesem Fall lassen wir Ihnen ein Angebot für den Ausbau oder die Änderungen Ihres Netzanschlusses zukommen.
Ladeeinrichtungen bis 11 kW
Ladeeinrichtungen bis 11 kW sind lediglich anmeldepflichtig. Eine kurze Mitteilung, dass Sie die Ladeeinrichtung angeschlossen haben, genügt uns. Nutzen Sie hierfür unser Anmeldeformular (PDF, 739 KB)
Ladeeinrichtungen im Rahmen eines Neuanschlusses
Sie planen einen Neubau und wollen uns über die Errichtung einer Ladeeinrichtung informieren? Oder planen Sie eine Ladesäule auf öffentlichem Grund und benötigen hierfür einen neuen Anschluss? Dann nutzen Sie bitte die Anmeldung zum Anschluss an das Stromnetz (PDF, 1 MB)
Weitere Verpflichtungen
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Bitte informieren Sie sich über die Verpflichtungen gemäß § 14a EnWG:
Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist verpflichtet, deren Steuerbarkeit zu gewährleisten. Im Austausch dafür profitiert er von einem verminderten Netzentgelt.