Start Strom Erzeugungsanlagen Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
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Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Mit dem geplanten Solarpaket, welches eine Reihe von Änderungen beinhaltet, wird auch eine neue Vertriebsmöglichkeit von PV-Strom auf gemeinschaftlich genutzten Gebäuden eingeführt.

Die sogenannte Gemeinschaftliche Gebäudestromversorgung präsentiert sich als Alternative zum Mieterstrom-Konzept und verspricht geringere bürokratische Anforderungen.

Die nachfolgende Gegenüberstellung der beiden Konzepte soll Ihnen dabei helfen, die Unterschiede zu erkennen und das für Sie richtige Konzept zu identifizieren.

Gegenüberstellung
 
Mieterstrom
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Betreiber

Gebäudeeigentümer oder Dritter

Gebäudeeigentümer oder Dritter

 

Teilnahmepflicht für Mieter?

nein

nein

Voraussetzungen

Messkonzept D1, D2, D3 und D4 nur mit
intelligenten Messsystemen
(siehe Link unten: VBEW-Messkonzepte)

Messkonzept D4 nur mit
intelligenten Messsystemen
(siehe Link unten: VBEW-Messkonzepte)

Förderung (Anlagenbetreiber)

  • EEG-Vergütung für Überschusseinspeisung
  • Mieterstromzuschlag auf Solarstromlieferung innerhalb der Kundenanlage

(Voraussetzungen: siehe „Anmeldung Mieterstromzuschlag“)

EEG-Vergütung für Überschusseinspeisung
Strombelieferung an Teilnehmer
  • Der Mieterstromanbieter und der Letztverbraucher schließen einen Stromliefervertrag ab. 
  • Für den Reststrombedarf muss der Mieterstromanbieter einen Lieferanten beauftragen (Strom aus dem öffentlichen Netz) -> Mieterstromanbieter ist Vollversorger
  • Dienstleister liefert nur den vor Ort selbst erzeugten Strom
  • Jeder Teilnehmer schließt einen zweiten Vertrag mit einem Netzlieferanten für den Reststrom ab
  • Die Aufteilung der Strommengen aus der Erzeugungsanlage an die Letztverbraucher erfolgt nach einem vorgegebenen Aufteilungsschlüssel des Betreibers der Gebäudestromanlage.
Was zahlt der Teilnehmer?

Ein Strompreis für den gesamten Strombedarf:

  • Preis für Mieterstrom darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten
  • Rechnung erfolgt durch Mieterstromanbieter 
     
  • Die Nutzung des Solarstroms wird über einen sogenannten Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen Anbieter der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und Teilnehmer geregelt
  • Für den Reststrombedarf schließt jeder Teilnehmer einen separaten Stromliefervertrag mit einem beliebigen Stromlieferanten ab (Strom aus öffentlichem Netz)

 

Mieterstrom

Das Mieterstrom-Modell eignet sich besonders für größere Wohngebäude mit großen Dachflächen, da Anbieter von Mieterstrom verpflichtet sind, die Mieter auch bei fehlender Sonneneinstrahlung mit Strom zu versorgen. Dies führt zu mehr bürokratischem Aufwand, da die Anbieter als Stromlieferanten agieren müssen. (Lieferantenpflicht)

Nachfolgend finden Sie Hinweise und Formulare zum Mieterstrom. Die Informationen richten sich an Betreiber von Kundenanlagen sowie deren Dienstleister, die eine Belieferung von Letztverbrauchern in der Kundenanlage, z. B. aus einer Erzeugungsanlage, vornehmen oder planen.

Hinweis zur Belieferung von Letztverbrauchern in Kundenanlagen

Anmeldung Mieterstromzuschlag

Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Im August hat die Bundesregierung das „Solarpaket 1“ beschlossen, das am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Es führt die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein, ein Modell, das die Nutzung von selbst erzeugtem Solarstrom in Mehrparteiengebäuden ermöglicht. Eigentümergemeinschaften können gemeinsam in eine Photovoltaik-Anlage investieren und den erzeugten Strom direkt an die Bewohner verteilen, ohne ihn ins öffentliche Netz einspeisen zu müssen. Die „Lieferantenpflicht“ entfällt, wodurch weniger bürokratische Anforderungen bestehen. 

Ein vereinbarter Aufteilungsschlüssel regelt die Verteilung des Solarstroms, wobei ein innovatives Messkonzept alle 15 Minuten die Erzeugung und den Verbrauch überwacht, um eine genaue Verteilung sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie wird der Strom mit den Mietern abgerechnet?

Für den Fall, dass die Sonne einmal nicht scheint, behalten die Mieter ihren regulären Stromanbieter bei, wobei alle 15 Minuten die Quelle des bezogenen Stroms berechnet wird. Vermieter erhalten die Abrechnungsdaten, um den Mietern den verbrauchten Strom in Rechnung zu stellen.

 

Wie wird der Aufteilungsschlüssel festgelegt?

Falls einige Eigentümer einen höheren Energiebedarf als andere haben, können sie einen größeren Anteil an der PV-Anlage erwerben oder sich mit den anderen Eigentümern auf die benötigte Strommenge und den entsprechenden Anlagenanteil einigen. Der Aufteilungsschlüssel wird dann so angepasst, dass Eigentümer mit höherem Energiebedarf auch entsprechend mehr Strom erhalten.

Was wird unter dem Messkonzept D4 („virtueller Summenzähler“), anwendbar bei einer Selbstversorgergemeinschaft, verstanden?

Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) wurde der virtuelle Summenzähler für die Selbstversorgergemeinschaft neu mit aufgenommen. Das bedeutet eine Gleichstellung vom virtuellen Summenzähler (digitales Messkonzept) mit dem physischen Summenzähler.

Das Messkonzept „virtueller Summenzähler“ wurde in den VBEW-Messkonzepten (Stand 07.2023) als Messkonzept D4 veröffentlicht.

Damit das neue Messkonzept in die Praxis umgesetzt werden kann, gibt es einige Voraussetzungen: Alle Zähler des virtuellen Summenzählermodells sind mit intelligenten Messsystemen (iMSys) auszustatten. Zum anderen wird vom Messstellenbetreiber eine Software benötigt, um die Stromflüsse virtuell abrechnen und bilanzieren zu können.

Die Umsetzung dieser Voraussetzungen benötigt einen Vorlauf. Nach aktuellem Stand kann das Messkonzept „virtueller Summenzähler“ ab 01.01.2025 bei der SWM Infrastruktur angeboten werden.

Bei Fragen oder Interesse am „virtuellen Summenzähler“ kommen Sie gerne auch heute schon auf uns zu:

Zusätzliche Informationsquellen

Nachfolgend finden Sie Links zu weiteren Informationsquellen zu den Themen Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudestromversorgung.

Bundesnetzagentur - Mieterstrom

BMWK Energiewende - Mieterstrom

Mieterstrombericht nach § 99 EEG 2017

VBEW-Messkonzepte (swm-infrastruktur.de)

Kontakt & FAQ

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier finden Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Erzeugungsanlagen.

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