Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Umsetzung der Festlegungen der Bundesnetzagentur zur detaillierten Ausgestaltung des § 14a EnWG ab 01.01.2024
Zur Erreichung der Klimaziele werden aktuell und in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern in unser Stromnetz integriert. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen dabei ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden. Gleichzeitig gilt es, weiterhin eine hohe Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur in ihren Festlegungen vom 27.11.2023 (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Regelungen i. S. d. § 14a Abs. 1 Satz 1 EnWG zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) oder von Netzanschlüssen mit SteuVE und Netzentgeltregeln getroffen, die ab dem 01.01.2024 verpflichtend anzuwenden sind.
Die Festlegungen sehen vor, dass Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden. Für eine SteuVE muss durch den Betreiber die Steuerbarkeit hergestellt werden, damit im Engpassfall eine temporäre Begrenzung („Dimmen“) der Netzbezugsleistung durch den Netzbetreiber möglich ist. Im Gegenzug erhalten die Betreiber einer SteuVE ein reduziertes Netzentgelt. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung, zu deren Abschluss Stromnetzbetreiber und Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verpflichtet sind.
§ 14a EnWG - Das Wichtigste für Sie zusammengefasst
- Unter den Begriff steuerbare Verbrauchseinrichtung fallen:
- nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Heizstab
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
- Stromspeicher (unabhängig, ob sie aktuell Strom aus dem Stromnetz beziehen).
- Diese Anlagen müssen in der Niederspannung angeschlossen sein und eine Netzbezugsleistung von über 4,2 kW aufweisen.
- Die Regelungen gelten verpflichtend für alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Anlagen die bis zum 31.12.2023 in Betrieb gegangen sind, können freiwillig teilnehmen.
- Die Steuerungsmaßnahmen werden über ein intelligentes Messsystem durchgeführt. Eine SteuVE wird nicht abgeschaltet, sondern lediglich im Leistungsbezug reduziert. Es muss immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen. Der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
- Im Gegenzug für mögliche Steuerungseingriffe erhält der Betreiber der SteuVE ein verringertes Netzentgelt. Es stehen zwei grundsätzliche Varianten (Modul 1 und Modul 2) zur Auswahl. Die Reduzierung ist durch Ihren Lieferanten auf der Rechnung auszuweisen.
Hinweis zu Wärmepumpen und Klimageräten:
Sofern hinter einem Netzanschluss mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte angeschlossen sind, ist die Summenleistung je Fallgruppe maßgeblich. Liegt die Summe je Fallgruppe über 4,2 kW, werden sie rechnerisch zusammengefasst und als eine SteuVE behandelt.
Die Varianten des reduzierten Netzentgelts kurz erläutert
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung (Grundmodul)
Dieses Modul beinhaltet eine netzbetreiberindividuelle pauschale Reduzierung in €/Jahr und wird tagesscharf abgerechnet. Der Betrag schwankt zwischen ca. 110-140 €/Jahr netto. Dieses Modul ist für alle messtechnischen Konstellationen anwendbar. Modul 1 kann bei einer gemeinsamen Messung (inkl. Haushaltstrom) genutzt werden, ist aber auch bei einer separaten Messung auswählbar.
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung (alternativ zu Modul 1)
Dieses Modul reduziert den Arbeitspreis in ct/kWh des Netzentgelts um 60 %, zudem entfällt der Grundpreis für diese Netznutzung. Voraussetzung für Modul 2 ist jedoch eine separate Messung und Abrechnung der SteuVE (separate Marktlokation) und gilt nur für Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung (RLM). Es eignet sich bei einem tendenziell höheren Energieverbrauch der SteuVE. Für Wärmepumpen (weitere gesetzliche Vorteile) liegt die Verbrauchsschwelle aktuell bei ca. 1.900 kWh, bei allen anderen SteuVE bei ca. 2.300 kWh (Betrachtung ohne einmalige, zusätzliche Kosten für Maßnahmen zur separaten, messtechnischen Erfassung).
Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (optional zusätzlich zu Modul 1)
Dieses Modul sieht mehrere Zeitfenster pro Tag mit unterschiedlichen Preisstufen (Hochtarif/Standardtarif/Niedrigtarif) vor. Modul 3 kann in Ergänzung zu Modul 1 gewählt werden. Zwingende Voraussetzung ist ein installiertes und voll funktionsfähiges intelligentes Messsystem. Modul 3 darf ebenfalls ausschließlich für Entnahmen ohne registrierende Leistungsmessung (RLM) angewandt werden. Es eignet sich, wenn Sie Ihren Verbrauch aktiv verlagern bzw. beeinflussen können.
Hinweise zur Auswahl der Module:
Aufgrund der jährlichen Berechnung der Netzentgelte ändern sich auch jährlich die Preise für die drei Module.
Bei der Erstanmeldung einer SteuVE können Sie zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen. Weitere Modulwechsel können auf Wunsch über ihren Stromlieferanten per sogenannter Marktkommunikation durchgeführt werden.
Zur Einschätzung, ob ihr Haushalt bzw. Ihre Verbrauchseinrichtung davon betroffen ist, was netzorientierte Steuerung bedeutet und welche finanziellen Vorteile sie haben, können Sie das interaktive Tool vom BDEW ( Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.) und seinem Marktpartnerverbund HEA (Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V.) nutzen.
In drei Schritten zur Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
Schritt 1: Planung
Steuerbare Verbrauchseinrichtung größer 4,2 kW gemäß § 14a EnWG planen, zukünftige Art der Steuerung und Modulauswahl (bzgl. messtechnischen Anforderungen) bestenfalls mit einbeziehen.
Schritt 2: Beauftragung
Elektrofachbetrieb mit der Installation Ihrer SteuVE unter Einhaltung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2023) und den Hinweisen für den Bau von steuerbaren Anlagen beauftragen.
Technische Anschlussbedingungen (PDF, 968 KB)
Hinweise Bau steuerbare Anlagen (PDF, 937 KB)
Schritt 3: Anmeldung
Nach erfolgreicher Inbetriebnahme erfolgt die Anmeldung Ihrer Anlage durch Ihren Elektrofachbetrieb im Inbetriebnahmeportal der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG. Die Allgemeinen Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind einzuhalten und zu bestätigen.
Hinweis zur kommunikativen Anbindung:
Um Ihre steuerbare Verbrauchsanlage anmelden zu können, muss für diese im Zählerschrank eine kommunikative Anbindung (digitale oder analoge Schnittstelle) für eine mögliche Steuerung durch Ihren Elektrofachbetrieb vorbereitet werden („steuer-ready“). In einem zeitlich späteren Arbeitsschritt wird die Steuerungstechnik (i.d.R. Steuerbox) zusammen mit dem intelligenten Messsystem installiert.
Die wichtigsten Unterlagen im Überblick
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung stellen Betreiber einer SteuVE sicher, dass die Vorgaben der technischen Anschlussbedingungen (TAB 2023) sowie die Hinweise für den Bau von steuerbaren Anlagen im Netzgebiet der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG eingehalten werden.
Technische Anschlussbedingungen (PDF, 968 KB)
Hinweise Bau steuerbare Anlagen (PDF, 937 KB)
Die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchsanlage (Neu- wie auch Bestandsanlage) erfolgt durch Ihren Elektroinstallateur. Dieser muss in einem Installateurverzeichnis eines Verteilnetzbetreibers eingetragen sein. Nutzen Sie gern zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur unser Inbetriebnahmeportal (separate § 14a-Rubrik) zur Anmeldung!
Die konkreten Rahmenbedingungen zur Umsetzung von § 14a EnWG regeln die Allgemeinen Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, die Sie hier abrufen können:
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Wann starten die neuen Vorgaben?
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (BK8-22/010-A) gelten ab 01.01.2024 und sind verpflichtend anzuwenden.
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Wer hat die Neuregelungen der Bundesnetzagentur verpflichtend umzusetzen?
Mit Inbetriebnahme einer SteuVE ab 01.01.2024 sind Betreiber verpflichtet, diese dem Netzbetreiber mitzuteilen und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von SteuVE oder Netzanschlüssen mit SteuVE abzuschließen.
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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
- nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Autos
- Wärmepumpenheizung inklusive Zusatzheizung/Heizstab
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher mit Energiebezug
… mit einer Netzbezugsleistung größer 4,2 kW.
Bei Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung ist dazu noch maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistung aller Anlagen des jeweiligen Typs hinter einem Netzanschluss die Bemessungsleistung von 4,2 kW überschreitet. Somit können auch Kleinanlagen dieser beiden Fallgruppen als SteuVE behandelt werden.
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Welche Ausnahmen gibt es?
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos, welche von Institutionen betrieben werden, die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 und 5a StVO in Anspruch nehmen dürfen
- Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, die für gewerblich betriebsnotwendige Zwecke oder in einer kritischen Infrastruktur eingesetzt werden
- Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2026, welche nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann*
* Muss im Einzelfall vom Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber separat nachgewiesen werden!
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Was bedeutet netzorientierte Steuerung bzw. „Dimmen“?
Der Netzbetreiber darf ausschließlich zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit eines Netzbereiches Steuerungsmaßnamen durchführen. Während einer Steuerungsmaßnahme steht für die SteuVE immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, so dass z. B. Wärmepumpen weiter betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann. Die normale Haushaltsversorgung ist davon nicht betroffen.
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Wie wird in der Kundenanlage gesteuert?
Der Betreiber einer SteuVE kann zwischen direkter Steuerung der Anlage oder einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) für mehrere SteuVE in einer Kundenanlage (empfehlenswert beim Einsatz mehreren SteuVE) wählen.
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Welche Mindestleistung steht beim Einsatz eines EMS zur Verfügung?
Erfolgt die Steuerung über ein EMS, so reduziert sich die Mindestleistung je Anzahl der SteuVE durch Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Es stehen somit nicht für jede SteuVE per se 4,2 kW Mindestleistungsbezug zu Verfügung. Der Betreiber kann aber den ermittelten Sollwert über das EMS nach eigener Maßgabe je SteuVE verteilen.
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Was ist ein reduziertes Netzentgelt?
Sofern eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von SteuVE oder von Netzanschlüssen mit SteuVE geschlossen wurde, hat im Gegenzug eine Reduzierung des bis dahin üblichen Netzentgeltes zu erfolgen. Dies kann über eine pauschale oder prozentuale Reduzierung erfolgen.
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Welche Wahlmöglichkeiten bestehen für reduzierte Netzentgelte?
Eine Reduzierung des Netzentgelts für eine SteuVE kann in Form von drei verschiedenen Modulen in Anspruch genommen werden. Dabei können die Module 1 und 2 bereits ab Januar 2024 gewählt, Modul 3 erst ab April 2025 abgerechnet werden.
Modul 1 beinhaltet eine pauschale Netzentgeltreduzierung, das dazu alternativ wählbare Modul 2 eine prozentuale Arbeitspreisreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die SteuVE bezogen wird. Für Modul 2 ist immer ein separater Zähler notwendig. Modul 3 kann ab 2025 optional als Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten zusätzlich mit Modul 1 kombiniert werden. Die Module 2 und 3 sind für Marktlokationen mit registrierender Leistungsmessung nicht wählbar.
Modul 1 Modul 2 Modul 3 Gültig ab 01.01.2024 01.01.2024 01.04.2025 Wahlmöglichkeit Grundmodul Alternativ zu Modul 1 Optional zusätzlich zu Modul 1 Marktlokation (MaLo) Gültig für jede MaLo
MaLo ohne registrierende Leistungsmessung MaLo ohne registrierende Leistungsmessung Messaufbau Gemeinsame und getrennte Verbrauchsmessung möglich Getrennte Verbrauchsmessung notwendig Gemeinsame und getrennte Verbrauchsmessung möglich Reduzierung Netzentgelt
Pauschale Reduzierung Reduzierung Arbeitspreis um 60 % Variable Netzentgelte -
Wie erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte?
Die Abrechnung bzw. Weitergabe der Netzentgeltreduzierung erfolgt i.d.R. über den Lieferanten. Dieser hat gemäß der Neuregelung die Verpflichtung für Betreiber von SteuVE, mit denen er einen Stromliefervertrag abgeschlossen hat, die Netzentgeltreduzierungen nach Modul 1 und 3 separat auf der Rechnung nach § 40 EnWG auszuweisen. Die Ausweisung der prozentualen Netzentgeltreduzierung nach Modul 2 ist von den Vorgaben des § 40 EnWG bereits erfasst.
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Welche Übergangsregeln existieren für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 31.12.2023)?
Bestandsanlagen mit bestehender § 14a-Regelung (Steuerungsmöglichkeit über separaten Zählpunkt, Verrechnung reduziertes Netzentgelt):
Die bisherigen Regelungen gelten bis längstens 31. Dezember 2028 fort, d.h. die Anlage unterliegt weiterhin der bestehenden Steuerungsmöglichkeit und erhält eine prozentuale Netzentgeltreduzierung wie sie im Jahr 2023 angewendet wurde. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen. Der Betreiber kann freiwillig vorzeitig in die netzorientierte Steuerung wechseln.
Für Betreiber von Nachtspeicherheizungen bleiben die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen.Bestandsanlagen ohne bestehende § 14a-Regelung:
Diese Anlagen bleiben vom Grundsatz von den neuen Regeln ausgenommen. Ein Betreiber einer unter die netzorientierte Steuerung fallenden SteuVE kann jedoch freiwillig in die netzorientierte Steuerung wechseln. Der Abschluss einer Vereinbarung ist dazu zwingend notwendig.Für Betreiber von Nachtspeicherheizungen ist ein freiwilliger Wechsel nicht möglich.
Hinweise, FAQ und Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: