Pflichten und Sanktionen
Hier finden Sie Hinweise zu aktuellen Gesetzgebungen und kurzfristigen Änderungen.
Gleichzeitig erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und appellieren an Sie, sich eigenständig zu informieren.
Redispatch 2.0
Wer ist von Redispatch betroffen?
Seit dem 01.01.2021 müssen aufgrund gesetzlicher Vorgaben alle Erzeugungsanlagen größer 100 kW Nennleistung in den sogenannten Redispatch 2.0 einbezogen werden. Unter dem Begriff Redispatch versteht man die Anpassung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen durch den Netzbetreiber zur Vermeidung beziehungsweise Behebung von physikalischen Netzengpässen.
Die Anforderungen aus dem Redispatch 2.0 richten sich an Netzbetreiber und Anlagenbetreiber gleichermaßen. Einhergehend mit den neuen Anforderungen und Verantwortlichkeiten wurden auch neue Marktrollen eingeführt.
Demnach werden dem Anlagenbetreiber die Rollen „Einsatzverantwortlicher“ (EIV) und „Betreiber der Technischen Ressource“ (BTR) zugeordnet.
Zu den Aufgaben des Einsatzverantwortlichen gehört beispielsweise die Bereitstellung von Stammdaten und Informationen zu Nichtverfügbarkeiten bzw. marktbedingte Anpassungen der Anlagen sowie bei Anlagen im Planwertverfahren die fortlaufende Bereitstellung von Planungsdaten. Der Betreiber der Technischen Ressource übermittelt zusätzlich Echtzeitdaten der Anlage und falls erforderlich meteorologische Daten.
Was ist zu tun?
Anlagenbetreiber erhalten zusammen mit dem Netzanschlussvertrag die Identifikationsnummern (IDs) der Technischen Ressource und der Steuerbaren Ressource. Mit diesen IDs kann der Redispatch-Dienstleister die weitere Abwicklung übernehmen.
Können Anlagenbetreiber die Erfüllung der Pflichten aus dem Redispatch 2.0 auf einen Dienstleister übertragen?
Eine Übertragung der Pflichten aus dem Redispatch auf einen Dritten ist möglich und wird von uns vor dem Hintergrund der erheblichen Komplexität der Verpflichtungen aus dem Redispatch 2.0 und dem damit verbundenen Datenaustausch empfohlen.
Der BDEW veröffentlicht auf seiner Homepage die fortlaufend aktualisierte „Anbieterliste Dienstleister für Anlagenbetreiber Redispatch 2.0“.
Anlagenbetreiber, die sich derzeit noch in der EEG-Vergütung befinden und diese Vergütung beibehalten möchten, sollten bei Auswahl eines Dienstleisters darauf achten, dass dieser die Dienstleistung auch außerhalb der Direktvermarktung erbringt.
Die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG als Netzbetreiber wird bis auf Weiteres keine diesbezüglichen Dienstleistungen für Anlagenbetreiber anbieten.
Informationsquellen
Detaillierte Informationen zum Thema Redispatch 2.0 finden Sie in den Festlegungen der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de
In Bezug auf die Anforderungen an den Datenaustausch möchten wir auf die Homepage von Connect+ unter www.netz-connectplus.de
Kontakt für spezielle Fragen: redispatch@swm-infrastruktur.de
Steuerbarkeitscheck
Hintergrund
Die technische Steuerbarkeit einer Anlage wird im Rahmen der Inbetriebnahme einmalig geprüft. Wird die Anlage später zum Redispatch herangezogen, kann der Netzbetreiber in den meisten Fällen feststellen, ob die Ansteuerung funktioniert oder nicht.
Für die Netzsicherheit ist es jedoch unabdingbar, dass auch die Anlagen permanent für eine Abregelung bereitstehen, die selten oder nie zum Redispatch herangezogen werden. Im Netz der SWM Infrastruktur gilt das für den weitaus größten Teil der Erzeugungsanlagen.
Inhalt des Tests
Der Gesetzgeber hat Anfang 2025 mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in § 12 Abs. 2a-h einen verpflichtenden Steuerbarkeitscheck eingeführt. Danach sind die Netzbetreiber verpflichtet, einmal jährlich bei allen Erzeugungsanlagen, die nicht aus anderen Gründen schon abgeregelt wurden, testweise die Anpassung der Einspeiseleistung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Istleistung abrufbar ist.
Betroffene Anlagen
Der Steuerbarkeitscheck gilt für alle Erzeugungsanlagen, die durch den Netzbetreiber steuerbar sind. Das beinhaltet Kraftwerke aller Energiearten, z. B. Photovoltaik- und Windkraftanlagen aber auch Heizkraftwerke, Biomasse- und Wasserkraftanlagen sowie Batteriespeicher. Nicht zu testen sind Netzersatzanlagen.
Im Jahr 2025 wird der Steuerbarkeitscheck nur für Anlagen ab 100 Kilowatt durchgeführt. Ab 2026 gilt die Testpflicht auch für kleinere Anlagen, wenn sie durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind.
Testzeitpunkt
Die Tests werden im Juli und August je nach Anlagengröße einzeln oder in Gruppen durchgeführt. Eine individuelle Information zum Testzeitpunkt kann aufgrund der Vielzahl der Anlagen nicht erfolgen.
Schadenersatz
Der Steuerbarkeitscheck ist nicht schadenersatzpflichtig. Die Netzbetreiber achten jedoch darauf, die Auswirkungen auf die Anlagen, unter anderem durch die Auswahl von Zeitpunkt und Dauer der Abregelung, so gering wie möglich zu halten.
Nicht erfolgreiche Abregelung
Wird festgestellt, dass die Anlage nicht steuerbar ist, muss der Mangel durch den Anlagenbetreiber unverzüglich behoben werden, da sonst Sanktionszahlungen drohen. Wir werden die betroffenen Anlagenbetreiber nach dem Test unverzüglich informieren und zur Behebung der Fehlfunktion auffordern.
Nach Wiederherstellung der Steuerbarkeit wird ein erneuter Test durchgeführt.
Ein Wiederholungstest kann außerdem notwendig sein, wenn zum Testzeitpunkt keine Netzeinspeisung zu verzeichnen war.
Kontakt
Registrierungspflicht Marktstammdatenregister
Als Anlagenbetreibende sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) und gilt für sämtliche Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen.
Steckerfertige Solargeräte
Trotz des Wegfalls der Pflicht zur Anmeldung steckerfertiger Solargeräte beim Netzbetreiber im Zuge des Solarpakets, müssen diese Geräte weiterhin im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Über diesen Weg werden die Geräte auch weiterhin durch den Netzbetreiber erfasst.
Sofern Sie Ihrer Meldepflicht im Marktstammdatenregister nicht Folge leisten, werden nachfolgende Sanktionen erhoben.
Sanktionen
Das EEG sieht im § 52 – „Zahlungen bei Pflichtverstößen“ in verschiedenen Fällen Sanktionen vor. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, diese Sanktionen durchzusetzen.
Festlegung der Sanktionshöhe nach § 52 Abs. 2 EEG
Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
Reduzierung der Sanktion nach Pflichterfüllung nach § 52 Abs. 3 EEG
In einigen Fällen verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.
Darüber hinaus ergeben sich weitere Sanktionsansprüche aus dem Energiewirtschaftsgesetz § 95 (EnWG) sowie der Marktstammdatenregisterverordnung §§ 21, 23 (MaStRV).