Aktuelles für Anlagenbetreiber*innen

Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung (70%-Regel) bei PV-Anlagen

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) die Aufhebung der 70%-Wirkleistungsbegrenzung für neue und in bestimmten Fällen auch für bestehende PV-Anlagen beschlossen.

Für Anlagenbetreiber*innen neuer Photovoltaikanlagen und kleiner Bestandsanlagen wurden die Regelungen wie folgt vereinfacht:

Neue PV-Anlagen ≤ 25 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme ab 15.09.2022

  • Seit 15.09.2022 ist weder die 70%-Begrenzung noch das Einspeisemanagement zur Reduzierung der Leistung erforderlich.
  • Diese Anlagen können ohne Leistungseinschränkungen mit 100 % der installierten Leistung an das Netz angeschlossen werden und einspeisen.

Bestandsanlagen ≤ 7 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme bis 14.09.2022

  • Die Aufhebung der 70%-Begrenzung oder des Einspeisemanagements zur Reduzierung der Leistung durch den Netzbetreiber ist seit 01.01.2023 möglich.
  • Sie können diese Änderung selbst durchführen bzw. durch einen Installateur durchführen lassen.
  • Die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung teilen Sie uns bitte per E-Mail an netzanschluss@swm.de unter Angabe folgender Daten mit:
  1. Adresse der PV-Anlage
  2. Leistung der PV-Anlage nach Aufhebung der Begrenzung
  3. Mitteilung über die Aufhebung der 70%-Begrenzung oder Entfernung des Einspeisemanagements

Bestandsanlagen > 7 kW (Modulleistung) – Inbetriebnahme bis 14.09.2022

  • Die 70%-Begrenzung oder das Einspeisemanagement zur Reduzierung der Leistung durch den Netzbetreiber kann nicht entfernt werden.
  • Die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 muss aktuell weiterhin erfüllt werden.
Wissenswertes:

Mit wie viel zusätzlicher Einspeisevergütung kann gerechnet werden?

30 % mehr Leistung bedeuten nicht automatisch 30 % mehr erzeugte Energie. Ist eine PV-Anlage mit 100 % anstelle von 70 % der Leistung am Netz, kann über das Jahr hinweg bis zu 3 % mehr Energie erzeugt werden. Siehe VDE Studie

Der durch den Wegfall der 70%-Wirkleistungsbegrenzung erzielte Mehrerlös fällt dementsprechend gering aus.

Muss die Anlagenänderung im Marktstammdatenregister angezeigt werden?

Ja, als Anlagenbetreiber*in müssen Sie die Anlagenänderung (Wegfall der Fernsteuerung durch den Netzbetreiber) im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur spätestens einen Monat nach Umsetzung anzeigen. Zum Marktstammdatenregister

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Weitergehende Fragen? Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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