Energy Sharing
Mit Energy Sharing nach § 42c EnWG kann Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Stromnetz mit anderen Personen geteilt werden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. Juli 2026 wichtige Hinweise zur praktischen Ausgestaltung des Energy Sharing veröffentlicht.
Die BNetzA stellt darin klar, dass die bestehenden Marktkommunikation bereits die erforderliche Grundlage für die Umsetzung von Energy Sharing bieten. Im Rahmen des von der Bundesnetzagentur beschriebenen „Dienstleistungs- bzw. Strombilanzkreismodells“ übernimmt ein Dienstleister (Direktvermarkter, Reststromlieferant) die energiewirtschaftliche Abwicklung. Hierzu gehört insbesondere die vollständige Bilanzierung und Zuordnung der im Energy Sharing genutzten Strommengen innerhalb des bestehenden Bilanzkreissystems. Zusätzliche oder individuell zwischen Verteilnetzbetreibern und Energy-Sharing-Anbietern vereinbarte Lösungen sind hierfür nicht erforderlich. Da die Stromlieferung über das öffentliche Netz erfolgt, fallen die gesetzlich vorgesehenen Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern weiterhin an.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Zur Internetseite der Bundesnetzagentur
Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing
Im Netzgebiet der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG kann Energy Sharing auf Basis des von der Bundesnetzagentur beschriebenen „Dienstleistungs- bzw. Strombilanzkreismodells“ umgesetzt werden.
Für die organisatorische und energiewirtschaftliche Abwicklung benötigt es einen spezialisierten Dienstleister. Die Wahl eines passenden Dienstleisters liegt beim jeweiligen Sharing-Betreiber. Die SWM Infrastruktur kann bei der Auswahl keine Beratung oder Empfehlung aussprechen.
Sobald Sie einen geeigneten Dienstleister eingebunden haben, nehmen Sie bitte gemeinsam mit diesem Kontakt zu uns auf, um die weiteren Schritte abzustimmen.
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