Verträge:
Die SWM Infrastruktur GmbH nimmt die Vergütung nach KWK-G ohne Abschluss eines Einspeisvertrages vor.
Zulassung der Anlage:
In Übereinstimmung mit § 6 KWK-G hat der Anlagenbetreiber ohne eine Zulassung der KWK-Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keinen Anspruch auf Auszahlung eines KWK-Zuschlags.
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW gelten als genehmigt. Trotzdem ist die Anlage bei der BAFA anzumelden.
Formulare für die Zulassung der KWK-Anlage sind im Internet unter www.bafa.de erhältlich.
Voraussetzung zur Vergütung:
Der Anlagenbetreiber ist nach § 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 KWK-G dazu verpflichtet, dem BAFA und dem Netzbetreiber jährlich die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31.12. des Kalenderjahres zu melden.
Nach der erfolgreichen Inbetriebnahme erhalten Sie von unserer Sonderkundenbetreuung ein Anschreiben mit der Bestätigung der Anlagendaten sowie die Aufforderung, noch fehlende Dokumente (s.u.) einzureichen. Sobald uns alle benötigten Dokumente vorliegen, werden wir Ihnen die Abschlagszahlungen auszahlen. Diese richten sich nach der Größe der Anlage. Die Abrechnung erfolgt zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres.
| Einzureichende Dokumente | Vordrucke |
| Umsatzsteuer-Erklärung | |
Jährliche Meldung über die Anzahl der Vollbenutzungsstunden (ab 10 kW und bis 2 MW Anlagenleistung) | Zusätzlich an die SWM einzureichende Unterlagen erhältlich unter: www.bafa.de > Energie > Kraft-Wärme- Kopplung > Stromvergütung/ Wärmenetze > Formulare |
| Kopie des BAFA-Zulassungsbescheids |
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