Die SWM Infrastruktur GmbH ermöglicht den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 MW an ihr Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110 kV. Das Verfahren und die einzelnen Schritte zum Netzanschluss von Kraftwerken basieren auf den Vorgaben der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV).
Allgemeines
Als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 kV und darüber veröffentlicht die SWM Infrastruktur GmbH gemäß § 3 Abs. 1 KraftNAV folgende Angaben:
Um die technische Sicherheit des Elektrizitätsversorgungsnetzes der SWM Infrastruktur GmbH zu wahren, sind Anschlüsse an das Hochspannungsnetz der SWM Infrastruktur GmbH nur unter Einhaltung von technischen Mindestanforderungen zulässig. Diese technischen Mindestanforderungen sind insbesondere in den Regelwerken des VDE und VDN (Netzcodes und Richtlinien) niedergelegt. Im Einzelfall kann es erforderlich werden, zusätzliche, über die vorstehenden Regelwerke hinausgehende individuelle Anforderungen an den Netzanschluss zu stellen. Dies hängt von individuellen Besonderheiten der Anschlusssituation und zusätzlichen Anforderungen des Anschlussnehmers ab. Entsprechende Regelungen werden im gegenseitigen Einvernehmen im Netzanschlussvertrag vereinbart.
Verfahren bei Anschlussbegehren zum Zwecke der Einspeisung in das Netz der SWM Infrastruktur GmbH
SWM Infrastruktur GmbH ermöglicht den Netzanschluss zum Zwecke der Einspeisung elektrischer Energie in das Hochspannungsnetz gemäß nachfolgendem Verfahren entsprechend der seit 26. Juni 2007 gültigen Kraftwerks-Netzanschlussverordnung – KraftNAV.
Das Verfahren für die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten an Einspeiser umfasst verschiedene Schritte, welche im Folgenden erläutert werden.
1. Qualifizierte Anfrage
2. Prüfung des Netzanschlussbegehrens
3. Anschlusszusage
4. Netzanschlussvertrag
5. Zusätzlich erforderliche Verträge
1. Qualifizierte Anfrage
Eine qualifizierte Anfrage eines Anschlussbegehrens ist ausschließlich schriftlich einzureichen bei:
SWM Infrastruktur GmbH
Netzanschlüsse
Emmy-Noether-Straße 2
80992 München
Eine qualifizierte Anfrage liegt erst vor, wenn alle erforderlichen Daten und Informationen eingereicht wurden. Bei fehlenden Angaben informiert die SWM Infrastruktur GmbH den Anschlussinteressenten hierüber schriftlich innerhalb von einer Woche. Mit einer Frist von einer Woche sind die fehlenden Angaben vom Anschlussinteressenten nachzureichen.
Die für eine qualifizierte Anfrage erforderlichen Daten und Informationen sind dem nachfolgenden Dokument zu entnehmen.
Die eingegangenen qualifizierten Anfragen werden anonymisiert auf der Internetseite bekannt gegeben.
2. Prüfung des Netzanschlussbegehrens
Die Prüfung des Anschlussbegehrens ist für den Anschlussnehmer kostenpflichtig und wird innerhalb von 3 Monaten erstellt. Voraussetzung hierfür ist der Eingang einer Vorauszahlung in Höhe von 25 % der zu erwartenden Kosten der SWM Infrastruktur GmbH für die Prüfung.
Die SWM Infrastruktur GmbH führt daraufhin die netztechnischen Untersuchungen der Anschlussmöglichkeiten an das Hochspannungsnetz, sowie die für die Herstellung des geeigneten Netzanschlusspunktes notwendigen Maßnahmen und die sonstigen Auswirkungen auf das Netz durch.
Die SWM Infrastruktur GmbH weist darauf hin, dass sie kein Übertragungsnetzbetreiber ist. Für die Prüfung der netztechnischen Voraussetzungen zum Anschluss von Kraftwerken ist eine Beteiligung des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers erforderlich. Zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ist die E.ON Netz GmbH in Bayreuth.
Anmerkung: Zur Durchführung der netztechnischen Untersuchungen wird ein Vertrag geschlossen.
3. Anschlusszusage
Vorausgesetzt der Machbarkeit des Netzanschlussbegehrens, übermittelt die SWM Infrastruktur GmbH das Prüfungsergebnis und erteilt die Anschlusszusage einschließlich der Reservierung der Netzanschlussleistung.
Die Anschlusszusage wird rechtlich erst wirksam, wenn der Anschlussnehmer innerhalb eines Monats nach Erteilung der Anschlusszusage die Reservierungsgebühr in Höhe von 1.000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung bezahlt. Wird der Netzanschluss des Kraftwerks realisiert, wird die Reservierungsgebühr des Anschlussnehmers auf die zu zahlenden Herstellungskosten des Netzanschlusses angerechnet. Wird der Netzanschluss des Kraftwerks nicht realisiert, erfolgt die Rückerstattung der Reservierungsgebühr nur in den Fällen, in denen der Anschlussnehmer dies nicht zu vertreten hat.
4. Netzanschlussvertrag
Innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Anschlusszusage stellen die SWM Infrastruktur GmbH in Abstimmung mit dem Anschlussnehmer einen Zeitplan für die Verhandlungen des Netzanschlussvertrages (Verhandlungsfahrplan) auf. Dieser soll den Abschluss des Netzanschlussvertrages spätestens nach 12 Monaten vorsehen.
Mit Abschluss des Netzanschlussvertrages verständigen sich der Anschlussnehmer und die SWM Infrastruktur GmbH über den Terminplan der weiteren Maßnahmen zur Realisierung des Netzanschlusses sowie des Kraftwerkes (Realisierungsfahrplan).
5. Zusätzlich erforderliche Verträge
Zusätzlich zum Netzanschlussvertrag sind ein Netznutzungs- und ein Netzführungsvertrag abzuschließen.